Kosten
Die nachfolgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen lediglich der ersten Orientierung.
Grundsätzlich ist der Mandant als Vertragspartner des Rechtsanwalts verpflichtet, den Rechtsanwalt zu bezahlen. Es gibt jedoch eine Reihe von Möglichkeiten, die Kosten teilweise
oder in voller Höhe erstattet zu bekommen.
Wenn wir für Sie erfolgreich tätig gewesen sind, muss in der Regel der unterlegene Gegner Ihre Rechtsanwaltskosten zahlen.
Rechtschutzversicherung
Sofern Sie rechtschutzversichert sind und Ihre Versicherung für den konkreten Rechtsfall eintritt (Deckungszusage), rechnen wir direkt mit der Versicherung ab. Sie haben dann allenfalls die von Ihnen vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zu leisten und ggfs. die Kosten, die die Rechtsschutzversicherung im Einzelfall nicht übernimmt (z.B. Fahrtkosten zu einem auswärtigen Gericht). Um sicher zu gehen, dass Ihr konkreter Rechtsstreit von Ihrer Versicherung abgedeckt ist, empfehlen wir, dass Sie sich vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung informieren und eine Deckungszusage einholen. In jedem Fall sollten Sie Ihre Versicherungsunterlagen zum Erstgespräch mitbringen.
Beratungshilfe
Wir arbeiten für Sie auch im Rahmen der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Aufgrund der zunehmend strengen Prüfung der Amtsgerichte, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen – insbesondere ob im konkreten Fall ein Rechtsanwalt erforderlich war – empfehlen wir Ihnen grundsätzlich vor der anwaltlichen Erstberatung bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeberechtigungsschein zu beantragen.
Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass ein Rechtsanwalt erforderlich ist und Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Rechtsanwalt selbst zu tragen. Wenn Sie einen Berechtigungsschein erhalten, müssen Sie lediglich eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 € (Eigenbeteiligung) zahlen. Auf diese Eigenbeteiligung kann der Rechtsanwalt im Einzelfall verzichten. Die Beratungshilfe deckt lediglich die außergerichtliche Beratung und Vertretung ab.
Hier finden Sie das Formular zur Beantragung des Beratungshilfeberechtigungsscheins zur Vorlage beim Amtsgericht.
Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
Für den Fall, dass Sie wenig Einkommen und wenig Vermögen haben, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe) für ein Gerichtsverfahren in Betracht kommen. Voraussetzung ist neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass die Erhebung einer Klage, einer Berufung, eines Eilantrags oder einer Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Gleiches gilt für die Verteidigung gegen eine Klage. Ob Prozesskostenhilfe gewährt wird, entscheidet allein das Gericht.
Wird Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, müssen Sie keine Gerichtskosten und für den Fall, dass Sie das Klageverfahren verlieren, nur die gegnerischen Anwaltskosten zahlen. Nach Prozessende wird zweimal innerhalb von vier Jahren geprüft, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben und Sie die Kosten nachträglich zu erstatten haben. Über die Besonderheiten eines Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht bzw. vor dem Familiengericht informieren wir Sie individuell.
Hier finden Sie das Formular zur Beantragung der Prozesskostenhilfe.
Sollten Sie keinen Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe oder keine Rechtschutzversicherung haben, informieren wir Sie gern detailliert über die zu erwartenden Kosten. Fragen Sie uns!